§ 30 – Auszeichnungen und ähnliche Angaben(zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden. (2) Es muss sich um a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder normal normal b) eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung, normal normal normal alpha normal normal um folgende Gütezeichen: a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder normal normal b) ein von der Landesregierung anerkanntes Gütezeichen normal normal normal alpha normal normal normal arabic handeln. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und normal normal Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 normal normal normal arabic erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. (3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein. (4) (weggefallen) (5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird. (6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Homepage.
Kurz erklärt
- Auszeichnungen und Gütezeichen für inländische Erzeugnisse dürfen nur unter bestimmten Bedingungen angegeben werden.
- Zulässige Auszeichnungen sind die der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft oder von Landesregierungen anerkannte Gütezeichen.
- Weine müssen bestimmte Qualitätszahlen bei einer Sinnenprüfung erreichen, um eine Auszeichnung zu erhalten.
- Auszeichnungen dürfen nur für Weine aus einer homogenen Partie vergeben werden, die korrekt gekennzeichnet und verschlossen sind.
- Die Landesregierung informiert das Bundesministerium über Anerkennungen, das dann ein Verzeichnis der Auszeichnungen veröffentlicht.